Grundsatz und Ziel

Grundsatz und Ziel

Unabhängig von der Bewilligungspflicht sind wärmetechnische Anlagen so auszuführen und aufzustellen, dass sie einen gefahrenlosen, bestimmungsgemässen Betrieb gewährleisten und dass Schäden im Störungsfall begrenzt bleiben. Die Schutzmassnahmen richten sich insbesondere nach Art und Nennwärmeleistung der Anlagen sowie nach Art und Menge der für den Betrieb benötigten Brennstoffe.

Bewilligungspflicht

Bewilligungspflicht

Erstellung, Umbau und Betrieb von wärmetechnischen Anlagen (Feuerungen, Cheminées, Brenner usw.) sowie die Lagerung der für den Betrieb erforderlichen Brennstoffe bedürfen einer Bewilligung der Feuerpolizei.

Abgasanlagen (Kamine)

Abgasanlagen (Kamine)

Bei einer Neuanlage (Feuerung und Abgassystem) muss immer nachgewiesen werden, dass das Abgassystem und die Feuerungsanlage kompatibel sind. Für die Kaminhöhen sind die feuerpolizeilichen Vorschriften sowie die „Empfehlung über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach“ des BUWAL vom 15. Dezember 1989 (Stand: Mai 2001) massgebend. Es gilt stets die strengere der beiden Vorschriften. Wird eine neue Abgasanlage erstellt oder handelt es sich um den Ersatz eines Kamins, benötigt es eine baurechtliche Bewilligung.

Gesuchsunterlagen

Gesuchsunterlagen

Das Gesuchsformular kann online bezogen werden. Es ist der Gemeindefeuerpolizei vollständig ausgefüllt und unterschrieben zur Prüfung und Bewilligung einzureichen. Bei Cheminées und Öfen ist ausserdem ein Grundriss- und Schnittplan beizulegen.

Abnahmen und Kontrollen

Abnahmen und Kontrollen

Die Anlage ist vor der Inbetriebnahme durch die Gemeindefeuerpolizei abnehmen zu lassen. Ebenfalls wird die neue oder sanierte Anlage durch den amtlichen Feuerungskontrolleur der Gemeinde kontrolliert (Abgasmessung).

Gebühren

Gebühren

siehe Gebührereglement