Veranlagung und Bezug der Staats- und Gemeindesteuern

Die Steuerfüsse 2024 wurden wie folgt festgesetzt:

 natürliche Personen juristische Personen
Gesamt-Steuerfuss ohne Kirchengüter80 %80 %
Ev.-ref. Kirchgemeinde  10 % 5.80 %
Röm.-kath. Kirchgemeinde  10 %  4.20 %
Christ-katholisches Kirchengut 14 %  

Die Steuerfüsse des ganzen Kantons Zürich finden sie hier. Zur Berechnung der zu zahlenden Staats- und Gemeindesteuern muss der Staatssteuerfuss von 98 % noch dazugeschlagen werden.

Die Homepage des Kantonalen Steueramtes bietet viele nützliche Informationen. Sie finden dort Steuerformulare, Gesetze, Erlasse und Merkblätter. Auch können Sie sich die persönlichen Steuern berechnen lassen.

Veranlagung und Bezug der Grundsteuern

Die Grundstückgewinnsteuer gehört zu den Objektsteuern, denn die Bemessungsgrundlage ist allein der Gewinn auf dem Objekt.

Als Gewinn bezeichnet man den während der Besitzesdauer auf der veräusserten Liegenschaft eingetretenen unverdienten Wertzuwachs. Unverdient deshalb, weil die Aufwendungen der Eigentümerin bzw. des Eigentümers zur Wertsteigerung der Liegenschaft als Anlagekosten angerechnet werden können.

Die Grundstückgewinnsteuer wird in der Regel von der veräussernden Person übernommen.

Der Grundstückgewinn ist die Differenz zwischen Verkaufserlös und Anlagekosten.

Die Anlagekosten setzen sich aus folgenden Positionen zusammen:

  • Kaufpreis oder bei einer Besitzesdauer von mehr als 20 Jahren aus dem Verkehrswert vor 20 Jahren;
  • Aufwendungen für Bauten, Umbauten, Meliorationen (Bodenverbesserungen) und andere dauernde Verbesserungen
  • des Grundstücks, nach Abzug allfälliger Versicherungsleistungen und Beiträgen von Bund, Kanton oder Gemeinde;
  • Grundeigentümerbeiträge, wie Trottoir-, Kanalisations- und Mehrwertsbeiträge;
  • übliche Mäklerprovisionen beim Erwerb und Verkauf (in der Regel 2 % des Kaufpreises zuzügl. Mehrwertsteuer);
  • Insertionskosten (Zeitungsinserate) beim Erwerb und Verkauf;
  • mit der Handänderung verbundene Abgaben beim Erwerb und Verkauf;
  • Baukreditzinsen bei Liegenschaften im Geschäftsvermögen;
  • Natürliche und juristische Personen, welche mit Liegenschaften handeln, können weitere mit der

Liegenschaft zusammenhängende Aufwendungen geltend machen, soweit sie auf deren Berücksichtigung bei der Einkommens- oder Gewinnsteuer ausdrücklich verzichtet haben.