Durchführung der Inventarisationen bei Todesfällen

Nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, des kantonalen Steuergesetzes und des kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes hat im Falle des Todes grundsätzlich eine steueramtliche Inventarisation zu erfolgen.

Das Inventarisationsverfahren ist die Basis

  • für die korrekte Erhebung der Erbschaftssteuer;
  • für die korrekte Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer;
  • für die Durchführung eines allfälligen Nachsteuer- und Bussenverfahrens;
  • für die korrekte Weiterversteuerung durch die Erben, da diese die tatsächlichen Einkünfte und den Vermögensertrag ab dem, dem Todestag folgenden Tag, zu versteuern haben;
  • für die Erben, um die bevorstehende Erbteilung vornehmen zu können. Die Erbteilung ist im Kanton Zürich Sache der Erben.

Beim Inventarisationsverfahren wird in der Regel wie folgt vorgegangen:

Durch die Zustellung des Inventarfragebogens und der Steuererklärung für das Todesjahr (ab Beginn der Steuerperiode bis Todestag) wird das Inventarisationsverfahren eingeleitet. Das Gemeindesteueramt stellt die entsprechenden Unterlagen in der Regel innert 14 Tagen seit dem Tode an die ihm bekannte Adresse zu. Mit dem Tresoröffnungsprotokoll werden die Erben bzw. der Willensvollstrecker oder Erbenvertreter ermächtigt allfällige Tresorfächer zu öffnen, um deren Inhalt zu inventarisieren.