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Information zu Schutzräumen und Schutzplätzen

Schutz bei bewaffnetem Konflikt

Schutzräume sind primär für den Fall eines bewaffneten Konflikts konzipiert. Schutzräume müssen der Wirkung moderner Waffen standhalten, d. h. vor allem Schutz gegen ABC-Kampfstoffe und Nahtreffer konventioneller Waffen bieten.

Anordnung zum Schutzraumbezug

Die Behörden verfolgen und beurteilen kontinuierlich die Entwicklung der sicherheitspolitischen Lage. Zeichnet sich ein bewaffneter Konflikt in der Schweiz oder im grenznahen Ausland ab, werden der Bevölkerung vorsorglich die Schutzräume zugewiesen.

Schutzräume müssen innerhalb von fünf Tagen betriebs- und einsatzbereit gemacht werden können. Ordnen die Behörden den Bezug der Schutzräume an, müssen Eigentümerinnen und Eigentümer die Schutzplätze gemäss Zuweisungsplanung zur Verfügung stellen. Die Schutzräume sind dann auszuräumen und – allenfalls unter Anleitung des Zivilschutzes – einzurichten.

Zuweisung der Schutzplätze

Der Grossteil der Bevölkerung wohnt in Gebäuden mit eigenen Schutzräumen. Normalerweise befinden sich diese bei grösseren Wohnbauten direkt im Untergeschoss. Die Eigentümerschaft bzw. die Liegenschaftsverwaltung weiss Bescheid, wo und ob sich ein Schutzraum im bewohnten Gebäude befindet.

Falls sich kein Schutzraum im bewohnten Gebäude befindet, stehen öffentliche Schutzräume für die Bevölkerung der Gemeinde Uitikon zur Verfügung. Die Zuweisung der Bevölkerung zu einem öffentlichen Schutzraum erfolgt erst nach Aufforderung der zuständigen Bundesbehörde (vgl. oben). Danach erfolgt die Zuweisungsplanung (ZUPLA) für die Gemeinde Uitikon durch Schutz und Rettung Zürich und die Information an die Bevölkerung, wo genau sich der zugewiesene Schutzplatz befindet.

Der Schutzraum – Broschüre BABSExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

Schutzräume für die Bevölkerung – BABSExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.