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Lagerung und Verkauf von Feuerwerk
Bewilligungspflicht
Herstellung, Lagerung und Verkauf von Feuerwerk (pyrotechnische Gegenstände) für Vergnügungszwecke bedürfen einer Bewilligung der Feuerpolizei. Die Lagerung von Kleinmengen (Kategorie I bis IV) bis 5 kg brutto sowie Herstellung und Verkauf von pyrotechnischen Spielwaren (Kategorie I) wie Bengalhölzer, Bengalfackeln, Knallkorken, Knallerbsen, Amorces, Tischbomben usw. sind bewilligungsfrei.
Gesuchsunterlagen / Zuständigkeit
Das nötige Gesuchsformular kann online oder bei der Gemeindefeuerpolizei bezogen werden. Nach Einreichung wird es geprüft und nötigenfalls an die Kantonale Feuerpolizei weitergeleitet. Die Gemeindefeuerpolizei ist zuständig für die Bewilligung der Lagerung von 5 bis 100 kg brutto und den Verkauf von Feuerwerk.
Kontrollen und Abnahmen
Die Einhaltung der feuerpolizeilichen Vorschriften eines Lagers oder Verkaufsstandes wird durch die Gemeindefeuerpolizei überprüft.
Preis
Name | Telefon | Kontakt |
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Bau und Planung | 044 200 15 59 | bau@uitikon.org |
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Bau und Planung | 044 200 15 59 | bau@uitikon.org |