Steueramt
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Telefon 044 200 15 45 | ||
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Telefon 044 200 15 47 | ![]() | Regula Höninger Mitarbeiterin Steueramt Telefon 044 200 15 46 |
| Adresse | Zürcherstrasse 59, 8142 Uitikon | |
| Telefon | 044 200 15 49 | |
| Telefax | 044 200 15 02 | |
| steueramt@uitikon.org | ||
| Öffnungszeiten | Mo Di - Do Fr | 8.00 - 11.30 Uhr / 14.00 - 17.30 Uhr |
| Besprechung ausserhalb der Öffnungszeiten nach Vereinbarung |
Unser Aufgabenbereich
Veranlagung und Bezug der Staats- und Gemeindesteuern
Die Steuerfüsse 2010 wurden wie folgt festgesetzt:
| natürliche Personen | juristische Personen | |
| Gesamt-Steuerfuss ohne Kirchengüter | 77 % | 77 % |
| Ev.-ref. Kirchgemeinde | 7 % | 4.27 % |
| Röm.-kath. Kirchgemeinde | 9 % | 3.51 % |
| Christ-katholisches Kirchengut | 14 % |
Die Steuerfüsse des ganzen Kantons Zürich finden sie hier. Zur Berechnung der zu zahlenden Staats- und Gemeindesteuern muss der Staatssteuerfuss von 100 % noch dazugeschlagen werden.
Die Homepage des Kantonalen Steueramtes bietet viele nützliche Informationen. Sie finden dort Steuerformulare, Gesetze, Erlasse und Merkblätter. Auch können Sie sich die persönlichen Steuern berechnen lassen.
Veranlagung und Bezug der Grundsteuern
Grundstückgewinnsteuer
Die Grundstückgewinnsteuer gehört zu den Objektsteuern, denn die Bemessungsgrundlage ist allein der Gewinn auf dem Objekt.
Als Gewinn bezeichnet man den während der Besitzesdauer auf der veräusserten Liegenschaft eingetretenen unverdienten Wertzuwachs. Unverdient deshalb, weil die Aufwendungen der Eigentümerin bzw. des Eigentümers zur Wertsteigerung der Liegenschaft als Anlagekosten angerechnet werden können.
Die Grundstückgewinnsteuer wird in der Regel von der veräussernden Person übernommen.
Der Grundstückgewinn ist die Differenz zwischen Verkaufserlös und Anlagekosten.
Die Anlagekosten setzen sich aus folgenden Positionen zusammen:
• Kaufpreis oder bei einer Besitzesdauer von mehr als 20 Jahren aus dem Verkehrswert vor 20 Jahren;
• Aufwendungen für Bauten, Umbauten, Meliorationen (Bodenverbesserungen) und andere dauernde Verbesserungen
des Grundstücks, nach Abzug allfälliger Versicherungsleistungen und Beiträgen von Bund, Kanton oder Gemeinde;
• Grundeigentümerbeiträge, wie Trottoir-, Kanalisations- und Mehrwertsbeiträge;
• übliche Mäklerprovisionen beim Erwerb und Verkauf (in der Regel 2 % des Kaufpreises zuzügl. Mehrwertsteuer);
• Insertionskosten (Zeitungsinserate) beim Erwerb und Verkauf;
• mit der Handänderung verbundene Abgaben beim Erwerb und Verkauf;
• Baukreditzinsen bei Liegenschaften im Geschäftsvermögen;
• Natürliche und juristische Personen, welche mit Liegenschaften handeln, können weitere mit der Liegenschaft
zusammenhängende Aufwendungen geltend machen, soweit sie auf deren Berücksichtigung bei der Einkommens-
oder Gewinnsteuer ausdrücklich verzichtet haben.
Durchführung der Inventarisationen bei Todesfällen
Nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, des kantonalen Steuergesetzes und des kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes hat im Falle des Todes grundsätzlich eine steueramtliche Inventarisation zu erfolgen.
Das Inventarisationsverfahren ist die Basis
Quellensteuer I
Ausländer (ohne Niederlassungsbewilligung) die in der Schweiz wohnen, unterliegen der Quellensteuerpflicht.
• Bei EU-/EFTA-Bürgern ist der Arbeitgeber verpflichtet dem Gemeindesteueramt den neuen Arbeitnehmer mitzuteilen.
Der Arbeitgeber hat das untenstehende Anmeldeformular auszufüllen und dem Gemeindesteueramt einzureichen.
Anschliessend teilen wir dem Arbeitgeber, mit Kopie für den Arbeitnehmer, den entsprechenden Tarif mit.
• Bei Nicht-EU-Bürgern erhält der Arbeitgeber die Tarifverfügung, sobald uns der entsprechende Stellenantritt durch
das Einwohneramt bzw. Migrationsamt des Kantons Zürich gemeldet worden ist.
Die Quellensteuerabrechnung erfolgt durch das Kantonale Steueramt, Dienstabteilung Quellensteuern, 8090 Zürich, Telefon 043 259 11 11.
Liegenschaftenbewertungen
Das kantonale Steueramt bietet die Möglichkeit an, die Lageklassenpläne aller zürcherischen Gemeinden online abzurufen.
Weisung Liegenschaftenbewertung 2009
| Links | |
Rundschreiben zur Grundsteuer-Privilegierung bei der Ersatzbeschaffung von Eigenheimen |
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