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Feuerpolizei

 
ccoo






Cornelia Zenhäusern
Feuerpolizei- und Werksekretariat

AdresseZürcherstrasse 59, 8142 Uitikon
Telefon044 200 15 55
Telefax044 200 15 01
  
Öffnungszeiten

 
Mo         
Di - Do 
Fr          

8.00 - 11.30 Uhr / 14.00 - 17.30 Uhr
8.30 - 11.30 Uhr / 14.00 - 16.30 Uhr
8.30 - 14.30 Uhr durchgehend

 
 Besprechungen ausserhalb der Öffnungszeiten nach Vereinbarung.


 Unser Aufgabenbereich

 


Brandschutz im Rahmen des Baubewilligungsverfahren

Aufgaben
In Zusammenarbeit mit dem externen Brandschutzexperten des Gemeindeingenieurbüros ewp AG werden die Baugesuche bezüglich Brandschutzvorschriften geprüft und die entsprechenden Auflagen für die Baubewilligung formuliert. Während der Bauzeit wird die Einhaltung der Auflagen sowie die richtige Ausführung der Konstruktionen kontrolliert und nach Bauvollendung erfolgt eine Schlussabnahme.

Brandschutzvorschriften
Die Brandschutzvorschriften bezwecken den Schutz von Personen, Tieren und Sachen vor den Gefahren und Auswirkungen von Bränden und Explosionen. Sie regeln die für die Zielsetzung erforderlichen Rechtsverbindlichkeiten. Die Brandschutzvorschriften gelten für neu zu errichtende Bauten und Anlagen. Bestehende Bauten und Anlagen sind verhältnismässig an die neuen Brandschutzvorschriften anzupassen.

Auskünfte und Beratung
Selbstverständlich steht Ihnen der kommunale Brandschutzexperte auch schon in der Planungsphase beratend zur Verfügung, um die Ziele des Brandschutzes mit baulichen und technischen Massnahmen rechtzeitig zu koordinieren (Baumaterialien, Brandschutzabschnitte, Fluchtwege, Notausgänge, Löschmittel etc.). Durch eine frühzeitige Planung kann nicht nur der vorbeugende Brandschutz optimal ins Projekt einfliessen, sondern auch nachträglicher Mehraufwand vermieden werden.

Kommunaler Brandschutzexperte

Philipp Schnyder

Telefon  
Fax


044 763 42 55
044 763 42 53  
Ingenieure / Planer / Geometer 
ewp AG
Bergstrasse 9
Postfach
8910 Affoltern am Albis

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Bewilligung für wärmetechnische Anlagen oder stationäre Verbrennungsmotoren

Grundsatz und Ziel
Unabhängig von der Bewilligungspflicht sind wärmetechnische Anlagen so auszuführen und aufzustellen, dass sie einen gefahrenlosen, bestimmungsgemässen Betrieb gewährleisten und dass Schäden im Störungsfall begrenzt bleiben. Die Schutzmassnahmen richten sich insbesondere nach Art und Nennwärmeleistung der Anlagen sowie nach Art und Menge der für den Betrieb benötigten Brennstoffe.

Bewilligungspflicht
Erstellung, Umbau und Betrieb von wärmetechnischen Anlagen (Feuerungen, Cheminées, Brenner usw.) sowie die Lagerung der für den Betrieb erforderlichen Brennstoffe bedürfen einer Bewilligung der Feuerpolizei.

Abgasanlagen (Kamine)
Bei einer Neuanlage (Feuerung und Abgassystem) muss immer nachgewiesen werden, dass das Abgassystem und die Feuerungsanlage kompatibel sind. Für die Kaminhöhen sind die feuerpolizeilichen Vorschriften sowie die „Empfehlung über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach“ des BUWAL vom 15. Dezember 1989 (Stand: Mai 2001) massgebend. Es gilt stets die strengere der beiden Vorschriften. Wird eine neue Abgasanlage erstellt oder handelt es sich um den Ersatz eines Kamins, benötigt es eine baurechtliche Bewilligung.

Gesuchsunterlagen
Das Gesuchsformular kann online bezogen werden. Es ist der Gemeindefeuerpolizei vollständig ausgefüllt und unterschrieben zur Prüfung und Bewilligung einzureichen. Bei Cheminées und Öfen ist ausserdem ein Grundriss- und Schnittplan beizulegen.

Abnahmen und Kontrollen
Die Anlage ist vor der Inbetriebnahme durch die Gemeindefeuerpolizei abnehmen zu lassen. Ebenfalls wird die neue oder sanierte Anlage durch den amtlichen Feuerungskontrolleur der Gemeinde kontrolliert (Abgasmessung).

Gebühren
Die Bewilligungsgebühren bemessen sich nach Art und Leistung der Feuerungsanlage und verstehen sich inkl. Kontrollen und Schlussabnahme (Gebührenverordnung der Gemeinde Uitikon, Fassung 2003).

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Bewilligung für die Herstellung, Lagerung und Verkauf von Feuerwerk

Bewilligungspflicht
Herstellung, Lagerung und Verkauf von Feuerwerk (pyrotechnische Gegenstände) für Vergnügungszwecke bedürfen einer Bewilligung der Feuerpolizei. Die Lagerung von Kleinmengen (Kategorie I bis IV) bis 5 kg brutto sowie Herstellung und Verkauf von pyrotechnischen Spielwaren (Kategorie I) wie Bengalhölzer, Bengalfackeln, Knallkorken, Knallerbsen, Amorces, Tischbomben usw. sind bewilligungsfrei.

Gesuchsunterlagen / Zuständigkeit
Das nötige Gesuchsformular kann online oder bei der Gemeindefeuerpolizei bezogen werden. Nach Einreichung wird es geprüft und nötigenfalls an die Kantonale Feuerpolizei weitergeleitet. Die Gemeindefeuerpolizei ist zuständig für die Bewilligung der Lagerung von 5 bis 100 kg brutto und den Verkauf von Feuerwerk.

Kontrollen und Abnahmen
Die Einhaltung der feuerpolizeilichen Vorschriften eines Lagers oder Verkaufsstandes wird durch die Gemeindefeuerpolizei überprüft.

Kosten
Für den Verkauf von Feuerwerk wird eine Gebühr von CHF 80 erhoben. Die Bewilligungsgebühr versteht sich inklusive einer Kontrolle (Gebührenverordnung der Gemeinde Uitikon, Fassung 2003).

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Bewilligung für vorübergehend bestehende Betriebe (Anlässe / Festwirtschaft)

Melde- und Bewilligungspflicht
Sie planen ein Fest, einen Sportanlass oder eine ähnliche Veranstaltung? Für solche grösseren Anlässe benötigen Sie eine Bewilligung.

Das Gastgewerbe und der Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und Mittelverkauf unterstehen der Aufsicht des Staates. Die Gemeindebehörde ist zuständig für die Erteilung von befristeten Patenten zur Führung eines vorübergehend bestehenden Betriebes.

Feuerpolizeiliche Auflagen Bestimmungen
Veranstaltungen die ein erhöhtes feuerpolizeiliches Risiko mit sich bringen, wie z. B. Anlässe mit grosser Personenbelegung in Bauten, Räumen und Zelten, temporäre Ausstellungen, müssen durch die Feuerpolizei abgenommen werden. Jeder Veranstalter ist dafür verantwortlich, dass die Personensicherheit durch die Einhaltung der feuerpolizeilichen Vorschriften über Raumausgänge, Fluchtwege und Türen, Bestuhlung, Dekorationen usw. gewährleistet ist.

Alkoholkonsum Jugendlicher
Immer mehr Jugendliche trinken Alkohol. Sei es, um sich von Sorgen zu befreien, aus Langweile, um die Stimmung zu heben oder um ein rauschhaftes Erlebnis zu erfahren. Die Grenze zwischen Genuss und Sucht ist fliessend und für Jugendliche oft nicht kontrollierbar, was zur Abhängigkeit führen kann. Deshalb wurden auch die Alcopops und andere süsse Mixgetränke dem Alkoholgesetz unterstellt. Wir weisen Sie deshalb darauf hin, dass die Abgabe und der Verkauf von alkoholhaltigen Getränken an Jugendliche unter 16 Jahre verboten ist (Gebrannte Wasser: nicht unter 18 Jahren).

Jugendliche reagieren auch stärker auf Alkohol als wir Erwachsene. Sie verunfallen besonders häufig, wenn Alkohol im Spiel ist. Zudem kann Alkohol die Entwicklung der Jugendlichen empfindlich stören. Seien Sie also konsequent und verlangen nötigenfalls einen Ausweis, wenn Jugendliche von Ihnen Alkohol wollen. Entsprechendes Infomaterial über Jugendliche und Alkohol sowie ein Präventionskonzept bei Grossanlässen für Veranstalter, können Sie jederzeit kostenlos bei der Gemeinde  anfordern.

Gebühren
Für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung eines befristeten Patentes gelten die Ansätze nach kantonalem Recht. Sofern eine Kontrolle durch die Feuerpolizei durchgeführt wird oder bei allfälligen Bewilligungen seitens der Gemeindepolizei, ist die Gebührenverordnung der Gemeinde Uitikon (Fassung 2003) massgebend.

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Feuerungskontrolle (Abgasmessung)

Grundsatz und Ziel
Die Luftqualität in der Schweiz wird zunehmend besser. Trotz beachtlicher Fortschritte ist aber unsere Atemluft vor allem in den Städten nach wie vor übermässig mit Schadstoffen belastet. Damit die Umwelt nicht unnötig belastet wird, sollen Feuerungsanlagen so wenig Schadstoffe wie möglich erzeugen und die Energie optimal nutzen. Mit der Abgasmessung werden Wirkungsgrad und Schadstoffausstoss geprüft. Zusammen mit der regelmässigen Reinigung und Wartung trägt die Feuerungskontrolle dazu bei, dass Ihre Heizungsanlage einwandfrei funktioniert und Sie zudem Heizkosten einsparen können.

Vom Bund vorgeschriebene Kontrollen einer Öl- oder Gasheizung
Die Abnahmekontrolle von neuen oder sanierten Anlagen wird ausschliesslich durch den amtlichen Feuerungskontrolleur der Gemeinde durchgeführt. Sie ist vergleichbar mit einer Garantieabnahme. Dies gibt dem Betreiber die Sicherheit, dass die Anlage korrekt arbeitet und die Emissionsgrenzwerte nach der LRV eingehalten werden.

Die Routinekontrolle findet alle 2 Jahre statt und wird durch einen amtlichen Feuerungskontrolleur oder durch eine anerkannte Fachfirma durchgeführt.

Werden bei der Kontrolle Überschreitungen der Emissionsgrenzwerte gemessen, ist eine Einregulierung und Nachkontrolle der Anlage durch eine anerkannte Fachfirma notwendig.

Sanierungspflicht
Werden die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte gemäss der geänderten Luftreinhalteverordnung (LRV) überschritten, muss die Anlage innert 30 Tagen einreguliert und nötigenfalls saniert werden.

Messberechtigte
Die Routinekontrolle kann entweder durch den amtlichen Feuerungskontrolleur der Gemeinde durchgeführt werden oder durch eine private Fachfirma. Damit das Messresultat gesetzeskonform anerkannt wird, benötigt das Unternehmen einen Zusammenarbeitsvertrag mit der Gemeinde Uitikon.

Kontrolle von Holzfeuerungen
Im Kanton Zürich sind Holzheizungen mit einer Leistung bis 70 kW, in denen regelmässig Holz verbrannt wird, neu seit dem 1. Oktober 2007 im Turnus von 2 Jahren zu kontrollieren. Ausgenommen sind lediglich Anlagen, die mit weniger als 200 kg (ca. 1/2 Ster) lufttrockenem Brennholz pro Jahr betrieben werden (z. B. Cheminées).

Um eine qualitativ einwandfreie Kontrolle und kompetente Beratung sicherzustellen, hat der Gemeinderat an seiner Sitzung vom 31. März 2008 beschlossen, den Kaminfegermeister, Herr Marcel Rohner aus Birmensdorf (amtlicher Feuerungskontrolleur der Gemeinde mit eidg. Fachausweis), mit dieser Aufgabe zu betrauen.

Bei Holzzentralheizungen ab 40 kW erfolgt ab Herbst 2009 im 2-Jahres-Turnus zusätzlich zur Sicht- eine Emissionskontrolle. Diese besteht in der Regel in der optischen Beurteilung des Rauchbildes 15 Minuten nach dem Anfeuern. Im Zweifelsfalle muss eine CO-Messung durchgeführt werden.

Kaminfegermeister / Amtlicher Feuerungskontrolleur der Gemeinde

Marcel Rohner
Nassackerstrasse 19
8903 Birmensdorf

Telefon 044 737 16 71


Gebühren

Die Abnahmekontrolle ist in der Bewilligungsgebühr für wärmetechnische Anlagen enthalten. Periodische Routine- sowie Nachkontrollen werden Ihnen direkt vom amtlichen Feuerungskontrolleur oder durch Ihre Servicefirma in Rechnung gestellt.

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Reinigung von Feuerungsanlagen

Kontrolle und Reinigung von Feuerungsanlagen
Mit der regelmässigen Kontrolle und Reinigung von Feuerungsanlagen (Feuerungsaggregat, Verbindungsrohr und -kanal, Abgasleitung und Kamin) durch den Kaminfeger wird mit minimalem Unterhaltsaufwand eine optimale Betriebssicherheit erreicht und die Lebensdauer der Anlage verlängert. Ausserdem wird eine rationelle Energienutzung ermöglicht (höherer Nutzungsgrad, Energiesparen, reduzierte Heizkosten) und somit ein aktiver Beitrag an den Umweltschutz geleistet.

Pflichten von Anlageeigentümer/innen- oder Nutzer/innen
Die Anlageneigentümerschaft ist verantwortlich für die regelmässige Reinigung ihrer Feuerungsanlage. Sie beauftragen dazu einen Kaminfeger, welcher über eine Bewilligung der Kantonalen Feuerpolizei zur Reinigung von Feuerungsanlagen verfügt. Der Kaminfeger unterstützt den Anlageneigentümer/-nutzer dahingehend, in dem er auf die fällige Kontrolle / Reinigung seiner Feuerungsanlage hinweist und so dafür sorgt, dass der vorgeschriebene Turnus eingehalten wird. Entsteht wegen fehlender Reinigung an Feuerungsanlagen ein Schaden, kann die kantonale Gebäudeversicherung Regress nehmen.

Reinigungsturnus
Der Turnus für die Reinigung von Feuerungsanlagen ist in der Weisung "Reinigung von Feuerungsanlagen" der Kantonalen Feuerpolizei ersichtlich.

Informationen / Zuständigkeit
Eine Übersicht der Kaminfeger mit gültiger Bewilligung zur Reinigung von Feuerungsanlagen oder weitere Informationen, wie z. B. die Pflichten des Kaminfegermeisters, Tarife usw. finden Sie auf der Hompage der Kantonalen Feuerpolizei.

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Periodische Gebäudekontrollen

Grundsatz und Ziel
Bauten und Anlagen sind so zu betreiben und instand zu halten, dass die Sicherheit von Personen und Tieren gewährleistet ist und der Entstehung von Bränden präventiv entgegengewirkt wird. Um Brandfälle zu verhüten, verlangt die GVZ die strikte Durchführung von periodischen Gebäudekontrollen. Unter Berücksichtigung der verschiedenen Gebäudearten- und Nutzungen schreibt die Kantonale Feuerpolizei den Turnus und Umfang dieser Kontrollen vor.

Durchführung
Die Kontrollen werden durch den externen Brandschutzexperten des Ingenieurbüros ewp AG durchgeführt. Die Eigentümerschaft wird ca. 3 Wochen vor der Durchführung einer Kontrolle schriftlich avisiert.

Kontrollbericht
Die Eigentümerschaft und Nutzer von Bauten erhalten anschliessend durch das Sekretariat Feuerpolizei einen schriftlichen Kontrollbericht. Dieser gibt Aufschluss über den brandschutztechnischen Zustand der kontrollierten Bauten und Anlagen, zeigt Abweichungen gegenüber den geltenden Brandschutzvorschriften auf und schlägt Lösungen und Fristen für deren Behebung vor.

Gebühren
Die periodischen Gebäudekontrollen werden der Eigentümerschaft gemäss Gebührenverordnung der Politischen Gemeinde Uitikon (Fassung 2003) resp. GR-Beschluss vom 31. März 2008 in Rechnung gestellt.

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Blitzschutzanlagen

Blitzschutzpflicht
Je nach Personenbelegung, Geschosszahl, Bauart, Lage, Ausdehnung und Nutzung sind Bauten und Anlagen mit ausreichend dimensionierten Blitzschutzanlagen auszurüsten. In der „Brandschutzrichtlinie Blitzschutzanlagen“ des VKF sind die wichtigsten Bauten, welche mit einer Blitzschutzanlage zu schützen sind aufgeführt. In Zweifelsfällen entscheidet die Brandschutzbehörde.

Abnahmen und periodische Kontrollen
Die Abnahmen und Kontrollen von Blitzschutzanlagen erfolgen durch die Kantonale Feuerpolizei, welche die Einzelheiten und Abgrenzungen regelt. In der Regel sind Blitzschutzanlagen alle zehn Jahre periodisch zu kontrollieren. Dabei sind die sichtbaren Teile mit Einschluss der Erdungen zu prüfen. Falls erforderlich, sind die Erdübergangswiderstände zu messen.

Blitzschutzaufseher
Die Blitzschutzaufseher stehen den Gemeindeinstanzen, Planern, Anlageerstellern und Anlagebetreibern sowie Bauherren beratend zur Seite. Für den Bezirk Dietikon (Gemeinde Uitikon) ist Herr Ugo Triaca zuständig. Sie erreichen ihn unter folgender Adresse:

Ugo Triaca 
Holzmattstrasse 10
8953 Dietikon 

Telefon
Fax
Natel
044 740 81 28
044 741 29 83
079 431 39 39


Kosten
Für Abnahmen von neu erstellten oder geänderten Anlagen und die periodischen Kontrollen werden keine Kosten erhoben.

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Tankanlagen

Grundsatz und Ziel
Durch geeignete Massnahmen soll verhindert werden, dass beim Lagern von wassergefährdeten Flüssigkeiten die Gewässer mit nachteiligen Auswirkungen belastet werden, um die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen zu schützen.

Eigenverantwortung
Bedingt durch den Fortschritt in der Tankbautechnik und der Tankausrüstung hat der Bund die gesetzlichen Vorschriften vereinfacht und auf das Wesentliche beschränkt - was aber für Sie als Eigentümer einer Tankanlage nicht bedeutet, dass Sie von Ihrer Verantwortung entbunden sind - Im Gegenteil! Die heutigen Vorschriften verlangen von Ihnen als Eigentümerin oder Eigentümer einer Tankanlage ein erhöhtes Verantwortungsbewusstsein im Umgang mit Ihrer Anlage. Sie sind verantwortlich dafür, dass diese tadellos funktioniert und keine Gefahr für die Gewässer darstellt. Als Inhaber von Anlagen mit wassergefährdeten Flüssigkeiten müssen Sie dafür sorgen, dass die zum Schutz der Gewässer erforderlichen baulichen und apparativen Vorrichtungen erstellt, regelmässig kontrolliert und einwandfrei betrieben und gewartet werden.

Bewilligungs- oder Meldepflicht
Für das Erstellen und Ändern von Lageranlagen mehr als 450 Litern Nutzvolumen besteht grundsätzlich eine Bewilligungs- und Meldepflicht.

Wenn Sie planen, eine Lageranlage (z. B. Heizöltank) zu erstellen oder abzuändern,

  • brauchen Sie hierzu eine Bewilligung der kantonalen Behörde (AWEL) für Lageranlagen in Grundwasserschutzzonen sowie für mittelgrosse Tanks in den besonders gefährdeten Gewässerschutzbereichen oder
     
  • müssen Sie dies für andere Lageranlagen der kantonalen Behörde (AWEL) melden. 

Dazu müssen Sie das Formular "Lageranlage für wassergefährdende Flüssigkeiten" ausfüllen und zusammen mit den erforderlichen Unterlagen (Katasterplan, Grundriss- und Schnittzeichnung des Aufstellungsraumes, usw.) beim AWEL (Stadt Zürich: UGZ) einreichen. 

Das dazu notwendige Formular können Sie im Internet unter www.tankanlagen.zh.ch oder bei uns auf der Gemeindeverwaltung beziehen.  

 

Kontrollpflicht
Lageranlagen, welche nur mit einer Bewilligung der Behörde erstellt werden dürfen, d. h. alle Tanks in Grundwasserschutzzonen (S) und Tanks mit mehr als 2'000 Liter Inhalt in besonders gefährdeten Gewässerschutzbereichen (A und Z) müssen alle 10 Jahre von einer fachkundigen Person kontrolliert werden. Es handelt sich hierbei um eine Sichtkontrolle, die aber einiges an Fachwissen voraussetzt. Im Sinne einer Serviceleistung wird Sie das AWEL oder UGZ wie bisher über die allfällige Kontrolle informieren.

Für die meldepflichtigen Anlagen ist keine Kontrollfrist vorgeschrieben. Hier tragen Sie die alleinige Verantwortung dafür, dass die Anlage dicht und funktionstüchtig bleibt. Dies heisst, Sie bestimmen auch ob und wann Sie die Anlage durch eine fachkundige Person überprüfen lassen wollen. Das AWEL oder UGZ führen Stichprobenkontrollen durch.

Weiterführende Informationen, Kontakte und Auskünfte
Seit dem 1. April 2008 sind die Gemeinden von der Aufgabe der Tankkontrolle entbunden. Bitte wenden Sie sich direkt an das

AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, Sektion Tankanlagen, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich
Telefon 043 259 32 60

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Gebäudeversicherung

Versicherungspflicht
Sämtliche Gebäude im Kanton Zürich sind bei der GVZ zu versichern. Die Versicherung ist obligatorisch für alle Gebäude mit einem Wert über CHF 5'000. Dabei erhält jedes Gebäude eine von der GVZ bestimmte Versicherungsnummer. Die Assekuranzschilder werden durch die Gemeinde organisiert und der Eigentümerschaft kostenlos zur Montage zugestellt.

Versicherte Schäden
Die Gebäude sind versichert gegen Feuer-, Elementar- und Erdbebenschäden. Detaillierte Angaben können Sie aus dem Gesetz über die Gebäudeversicherung und den Vollzugsbestimmungen entnehmen. Schadensmeldungen sind unverzüglich beim Statthalteramt Dietikon anzumelden, ansonsten können die Entschädigungen gekürzt werden.

Bauzeitversicherung
Für Neubauten sowie für wesentliche An- und Umbauten mit einer Wertvermehrung von über CHF 50'000  oder über 50 % des bisherigen Versicherungswertes ist bei der GVZ vor Baubeginn eine Bauzeitversicherung abzuschliessen. Nach Bauende ist eine Schätzung zu beantragen.

Revisionsschätzungen
Der Versicherungswert von bestehenden Gebäuden wird in der Regel alle 15 Jahre überprüft. In Zusammenarbeit mit der Gemeinde werden jährlich die von der GVZ bestimmten Gebäude durch deren Schätzer (Architekten) neu bewertet. Die Gemeinde koordiniert dabei an den vorgegebenen Daten einen Laufplan für die Schätzer und stellt der Eigentümerschaft das Einladeschreiben der GVZ zu. Bei Verhinderungen muss der Termin auf das nächste Jahr verschoben werden.

Kosten
Der Eigentümer trägt die Kosten von Neu- und Einzelschätzungen. Revisionsschätzungen sind kostenlos. 


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AWEL Tankanlagen
BUWAL-Empfehlung über Kaminhöhen 
Gastgewerbegesetz (GGG)  
Gesetz über die Feuerpolizei + das Feuerwehrwesen (FFG) 
Gewässerschutzgesetz   
Kantonale Feuerpolizei / Brandschutzvorschriften
Kant. Gewässerschutzverordnung
Schweiz. Brandschutzvorschriften VKF
Luftreinhalteverordnung (LRV)  
Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB)   
Auszug aus der Polizeiverordnung

  
Merkblatt Anlässe in Bauten + Dekorationen   
Gesuchsformular für ein befristetes Patent   
Gesuchsformular Tankanlagen
Gesuchsformular Feuerungsanlagen






 

 

 



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